Das Schloß Elsterberg, schriftsässiger Rittersitz, so in alten Zeiten vor eine ziemliche Vestung mag paßiret haben, und in welchem die wüste Schloßkirche stehet. Das Rittergut Franckenhoff.

 

336 UB. Nr. 286. Es sei auch an eine Bemerkung des Pfarrers Heinrich

von Bünau-Elsterberg, der seine Jugend in Elsterberg verlebt

hat, erinnert. Er äußerte sich 1536, daß er in seiner Jugend,

also wohl kurz vor 1500, „sich weiß zu erinnern, das er

zur zeitt ettliche edelleutt bei sich gehabtt und viell weine

aufm Franckenhoffe in einen gast hoff zu Elsterber gk

ins stettlein holen lassen…“

Die Statuten vom Jahre 1539 bestätigen, dass nicht nur die Herrschaft, sondern auch die Stadt gewisse Hutungsrechte besaß. Es heißt dort: »Es sollen auch die bürger mit ihrem viehe in ihre ei g e n e hölzer hüten und treiben lassen.« Bei Hochwasser durfte das Stadtvieh durch herrschaftliches Gebiet »hinauf zu ihrer [der städtischen] hutweide«, die auf der Weßnitz lag, getrieben werden.