





Das Schloß Elsterberg, schriftsässiger Rittersitz, so in alten Zeiten vor eine ziemliche Vestung mag paßiret haben, und in welchem die wüste Schloßkirche stehet. Das Rittergut Franckenhoff.
336 UB. Nr. 286. Es sei auch an eine Bemerkung des Pfarrers Heinrich
von Bünau-Elsterberg, der seine Jugend in Elsterberg verlebt
hat, erinnert. Er äußerte sich 1536, daß er in seiner Jugend,
also wohl kurz vor 1500, „sich weiß zu erinnern, das er
zur zeitt ettliche edelleutt bei sich gehabtt und viell weine
aufm Franckenhoffe in einen gast hoff zu Elsterber gk
ins stettlein holen lassen…“
Die Statuten vom Jahre 1539 bestätigen, dass nicht nur die Herrschaft, sondern auch die Stadt gewisse Hutungsrechte besaß. Es heißt dort: »Es sollen auch die bürger mit ihrem viehe in ihre ei g e n e hölzer hüten und treiben lassen.« Bei Hochwasser durfte das Stadtvieh durch herrschaftliches Gebiet »hinauf zu ihrer [der städtischen] hutweide«, die auf der Weßnitz lag, getrieben werden.



